LightDeck

Satzung für den Verein LightDeck e.V.

Stand Oktober 2025

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen LightDeck.

  2. Er wurde am 24.09.25 in das Vereinsregister eingetragen (26076, AG Hamburg) und führt seitdem den Zusatz e. V.

  3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a. die Bereitstellung einer Austausch- und Ausstellungsplattform für bildende Künstler*innen im Bereich der Fotografie und Bildgestaltung;
    b. Organisation von Treffen zum Erfahrungsaustausch und gemeinsamer Erarbeitung zeitgenössischer Themen und ihrer künstlerischen Darstellung in der Fotografie;
    c. Veranstaltung von Gesprächen über Kunst, Kunstausstellungen und weitere Kunst vermittelnde Veranstaltungen;
    d. Anleitungen und Schulungen zu den Themen Fotografie und Bildbearbeitung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person (ab 14 Jahre mit schriftlichem Einverständnis der Eltern) oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird in Textform beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge werden mindestens alle 2 Wochen gesichtet. Bei einer Ablehnung werden der Person, die die Aufnahme begehrt, die Gründe für die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden und sich mit Meinungen, Empfehlungen und Anträgen an die Mitgliederversammlung zu wenden.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss in Textform mit einer Frist von mindestens einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, z.B.: (1) ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, (2) die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder (3) Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglieddie Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Unabhängig davon steht einem ausgeschlossenen Mitglied der Rechtsweg offen.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Austritt oder Ausschluss.

  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung dokumentiert.

  8. Der Aufnahmeantrag ist als Datei im Portal hinterlegt, kann heruntergeladen, ausgefüllt und per Post oder eMail an den Vorstand abgeschickt werden.

  9. Jedes Mitglied ist gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben entsprechend den eigenen Möglichkeiten zu unterstützen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Die Moderation

  4. Die Administration

  5. Das Bild-Kuratorium.

§ 4.1 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn entweder mindestens 10 Mitglieder oder mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die MV kann vor Ort, online oder als Hybrid stattfinden, wenn Anreisen für Mitglieder aus zeitlichen, finanziellen, gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht zumutbar sind.

  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform per E-Mail einzuberufen und zusätzlich per Nachricht im Account-Postfach der Mitglieder zu hinterlegen. Einladungen sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu verschicken und müssen eine Tagesordnung enthalten.

  3. Die Versammlung wird von einem der anwesenden Vorstände geleitet. Sollte niemand der Vorstände anwesend sein, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über (a) die Genehmigung des Finanzberichts, (b) die Entlastung des Vorstandes, (c) die Wahl der Vorstandsmitglieder, (d) Änderungen der Satzung, (e) bei Bedarf Änderung der Beitragsordnung, (f) bei Bedarf die Auflösung des Vereins.

  6. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Kassenprüfer*in und eine*n Stellvertreter*in. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Abstimmungen erfolgen je nach Format der MV per Handzeichen oder per Abstimmungstool einer Software. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks istjedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen wie ungültige Stimmen.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterschreiben ist.

  9. Das Stimmrecht ist übertragbar an ein anderes Mitglied. Die Übertragung des Stimmrechtes muss zuvor an den Vorstand in schriftlicher Form übermittelt werden, mit Namen des vertretenden Mitglieds.

  10. Für online abgehaltene Versammlungen ist eine geeignete Software zu verwenden, damit allen Mitgliedern eine ordnungsgemäße Teilnahme am gesamten Versammlungsverlauf möglich ist.

  11. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  12. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hamburgische Kulturstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4.2 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, falls nötig, können zwei ergänzend gewählt werden.

  2. Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Zuwendungsbescheinigungen können von jedem Vorstand ausgestellt werden.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  4. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen vollständigen Vorstand zu gewährleisten.

§ 4.3 Moderation bei Unstimmigkeiten

  1. Der Vorstand setzt moderierende Personen ein.

  2. Moderierende sind Vereinsmitglieder oder ehrenamtlich Engagierte.

  3. Die Aufgaben der Moderierenden werden in einer Moderationsordnung geregelt.

  4. Die Moderationsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.

  5. Moderierende Personen werden vom Vorstand bestimmt.

§ 4.4 Administrierende der technischen Verwaltung

  1. Der Vorstand setzt administrierende Personen ein.

  2. Zu jedem Zeitpunkt sollten mindestens zwei Personen mit der Administration der Infrastruktur betraut sein.

  3. Die Aufgaben der Administrierenden werden in einer Administrationsordnung geregelt.

  4. Die Administrationsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.

§ 4.5 Bild-Kuratorium

  1. Der Vorstand setzt Personen ein, um die Bilder zu kuratieren, die von den Mitgliedern zur Veröffentlichung in deren Profil und auf der Seite des Vereins hochgeladen werden.

  2. Die Anzahl der Kuratierenden ist mindestens 5, die Anzahl muss ungerade sein.

  3. Ein Bild muss von mindestens 50% der kuratierenden Personen angenommen werden.

  4. Die Aufgaben des Bild-Kuratoriums werden in einer Kuratoriumsordnung geregelt.

  5. Die Kuratoriumsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.

  6. Kuratierende werden für 6 Monate vom Vorstand bestimmt. Alle Vereinsmitglieder können Vorschläge für Kandidaten/Kandidatinnen abgeben.

§ 5 Öffentliche Ausstellungen

Wenn öffentliche Ausstellungen im Namen des Vereins organisiert werden sollen, muss der Vorstand dem mit einfacher Mehrheit zustimmen.

§ 6 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 7 Verbot von Begünstigungen

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein finanzieller angemessener Beitrag erwartet. Die Höhe der Beiträge ist in der Beitragsordnung festgelegt.

Beitragsordnung

Nach § 8 der Satzung haben Vereinsmitglieder die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Beitragsordnung dokumentiert die Beschlüsse.

§ 1 Höhe der Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 60 Euro pro Jahr bzw. 5 Euro im Monat.

  2. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 100 Euro pro Jahr, kann aber in Absprache mit dem Vorstand modifiziert werden.

  3. Jedem Mitglied steht es frei, höhere als die festgesetzten Beiträge zu entrichten (Förderbeitrag).

  4. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand einen geringeren Mitgliedsbeitrag für ein Mitglied beschließen (z.B. Studierende, Arbeitslose, Rentner*innen).

§ 2 Fälligkeit und Zahlungsweise

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar für das laufende Jahr fällig. Für Neumitglieder ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zum Eintrittsdatum fällig; er beziffert sich anteilig auf die angefangenen Monate im Jahr.

  2. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Auf Antrag kann einem Mitglied eine andere Zahlungsform ermöglicht werden.

  3. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft (kein Antragsrecht, kein Stimmrecht).

  4. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt nicht erstattet.

Administrationsordnung

§ 1 Rollenbeschreibung

  1. Die Gruppe der Administrierenden ist für den technischen Betrieb von Hard- und Software zuständig.

  2. Zu den Aufgaben gehört insbesondere die fortlaufende Pflege bestehender Systeme, zum Beispiel in Form von Updates und die Absicherung gegen Datenverlust und Angriffe.

  3. Administratoren/Administratorinnen sollen zudem rechtzeitig Vorschläge für sinnvolle Erweiterungen unterbreiten.

§ 2 Voraussetzungen

  1. Ein Administrator oder eine Administratorin muss dem Betreiber der Vereinswebseite glaubhaft machen, dass er oder sie mit dem Stand der Technik vertraut ist und die Seite kontinuierlich pflegt.

  2. Ein Administrator oder eine Administratorin kann auch ernannt werden, um die unter (1) genannten notwendigen Fähigkeiten zu erlernen. Die Ernennung muss in diesem Fall in Absprache mit den anderen Administrierenden geschehen.

  3. Ein Administrator oder eine Administratorin wird vom Vorstand oder einer vom Vorstand bestimmten Person in die relevanten Datenschutzbestimmungen (DSGVO) eingeführt und zur Einhaltung verpflichtet.

  4. Ein Administrator oder eine Administratorin wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit eingesetzt. Dies geschieht in Absprache mit den bestehenden Administrierenden.

  5. Administrator/Administratorin kann jede volljährige natürliche Person werden, ungeachtet der Vereinszugehörigkeit oder anderer bestehender Rollen im Verein.

§ 3 Rechte und Pflichten

  1. Administrierende erhalten privilegierten Systemzugriff zu den jeweils relevanten Maschinen und Diensten entsprechend der Aufgabenbereiche.

  2. Administrierende sind verpflichtet, ihre Arbeiten in geeigneter Weise zu dokumentieren, so dass die Veränderungen nachvollziehbar sind.

  3. Administrierende sind angehalten, ihr Wissen über Systeme und Abläufe mit anderen Administrierenden zu teilen.

  4. Der Vorstand ist verpflichtet, über Zu- und Abgänge in der Administratorengruppe Buch zu führen und insbesondere bei Abgängen notwendige Maßnahmen einzuleiten, um weiteren Systemzugriff zu unterbinden.

  5. Der Vorstand ist verpflichtet, die Administrierenden über personelle Veränderungen zu informieren.

  6. Administrierende sind berechtigt, auch kostenpflichtige Veränderungen an der Infrastruktur vorzunehmen. Im Normalfall sollen diese Veränderungen geplant werden und mit dem Vorstand in Absprache geschehen. Im Notfall (z.B. Angriffe auf die Vereins-Website von außen) dürfen Administrierende die Seite temporär offline stellen.

Moderationsordnung

§ 1 Rollenbeschreibung

  1. Die Moderierenden bemühen sich um die Klärung und Beilegung von Konflikten.

  2. Moderierende wirken auf einen respektvollen Umgang unter den Vereinsmitgliedern hin und appellieren an die üblichen Umgangsformen der Gemeinschaft (Netiquette).

§ 2 Voraussetzungen

  1. Moderierende müssen mit gängigen Fragestellungen der Konfliktmoderation vertraut sein.

  2. Moderierende werden vom Vorstand in die relevanten Bestimmungen der DSGVO eingeführt und zur Einhaltung verpflichtet.

  3. Moderierende werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit eingesetzt, wenn sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

  4. Moderierende können volljährige natürliche Personen werden, die Mitglieder im Verein sind. In Ausnahmen können auch ehrenamtlich Engagierte benannt werden.

§ 3 Rechte und Pflichten

  1. Moderierende können Beiträge in den Foren moderieren, ändern oder löschen.

  2. Moderierende sind verpflichtet, ihre Arbeiten in geeigneter Weise zu dokumentieren (z.B. Screenshots), so dass die Entscheidungen nachvollziehbar sind.

  3. Moderierende sind angehalten, ihr Wissen über Systeme und Abläufe mit anderen Moderierenden zu teilen.

  4. Der Vorstand ist verpflichtet, über personelle Veränderungen Buch zu führen und insbesondere bei Abgängen notwendige Maßnahmen einzuleiten, um weiteren Systemzugriff zu unterbinden.

  5. Der Vorstand ist verpflichtet, die Moderierenden über personelle Veränderungen zu informieren.

  6. Moderierende müssen sich an den Regelwerken für die jeweilige Plattform orientieren und ihre Entscheidungen darauf basierend nachvollziehbar dokumentieren. Die Regelwerke werden in Abstimmung mit den Moderierenden vom Vorstand festgelegt.

Kuratoriumsordnung

§ 1 Bild-Uploads

Die hochgeladenen – und später in den Präsentationen der Vereinsmitglieder (Portfolios, Übersichten) gezeigten – Bilder werden von anderen Vereinsmitgliedern nach einem in § 3 näher beschriebenen Verfahren kuratiert, was zur Annahme oder Ablehnung eines Bildes führt. Mit diesem Verfahren wird bezweckt, dass ein gewisser Standard aus subjektiven und objektiven Kriterien die Bildsprache des gesamten Portals bereichert. Über die Entscheidung der Annahme oder Ablehnung wird das Vereinsmitglied, das ein Bild eingereicht hat, informiert. Es besteht kein Anspruch auf eine Begründung für eine Ablehnung, ein abgelehntes Bild kann aber erneut hochgeladen werden. Näheres zum Upload von Bildern regeln die Uploadbedingungen in einer separaten Übersicht.

§ 2 Kuratoren/Kuratorinnen

Die Kuratoren und Kuratorinnen sind Vereinsmitglieder, in Ausnahmen auch ehrenamtlich Engagierte. Kuratierende werden für sechs Monate vom Vorstand bestimmt. Alle Vereinsmitglieder können Vorschläge für Kandidaten/Kandidatinnen abgeben. Bei Ausfall von Kuratierenden wird nachbestimmt, so dass stets die Anzahl von 5 aktiven Kuratierenden gegeben ist.

Die Kuratierenden sollen selbst ein ästhetisch und inhaltlich ansprechendes Portfolio an Bildern vorweisen können. Kuratierende Personen lehnen Bilder mit Inhalten ab, die gegen bestehende Gesetze oder gemeinhin geltende Sitten und die Netiquette verstoßen, achten jedoch auf die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks. Kuratierende Personen bearbeiten mindestens alle zwei Wochen den Queue der neu hochgeladenen Bilder und informieren die Uploader*innen über ihre Entscheidung.

§ 3 Kuratieren der Bilder

Der Prozess der Kuratierung erfolgt, indem den Kuratierenden der Zugang zu allen hochgeladenen, noch nicht veröffentlichten Bildern technisch ermöglicht wird; sie erhalten von der Administration entsprechende Zugangsrechte in den Bereich des Portals, wo die eingereichten Bilder hinterlegt sind und dann gevotet werden. Ein Voting für die Annahme oder Ablehnung eines Bildes erfolgt über einen dafür programmierten Button. Das Bild selbst wird ohne Urheberschaft angezeigt, so dass ein Voting nicht von Parteilichkeit oder Gefälligkeit beeinflusst werden kann.

Hat das Voting für ein Bild stattgefunden, wobei eine andere Entscheidung noch möglich ist, wird von dem/der Kuratierenden ein Speicher- Prozess aktiviert, mit dem das Voting abgeschlossen und nicht rückgängig gemacht werden kann.

Ein kuratiertes Bild erscheint anschließend in einem öffentlichen Schaufenster erst, wenn es von der einfachen Mehrheit der Kuratierenden positiv gewählt wurde. Der Name des/r Kuratierenden wirdwährend oder nach dem Voting nicht angezeigt, damit es bei Ablehnungen von Bildern nicht zu Diskussionen über die Gründe kommt. Das Bild wird technisch dann so verknüpft, dass der/dem Bildautor*in eine Antwortmail zugesendet wird, in welcher das Bild als kleine Vorschau erscheint, zusammen mit dem Text, dass es mehrheitlich angenommen oder abgelehnt wurde. Wurde es angenommen, erscheint es anschließend im Account des/r Bildautor*in so, dass es von dort finalisiert werden kann. Wurde das Bild abgelehnt, erscheint es anschließend im Account so, dass es gelöscht oder in ein Forum für abgelehnte Bilder verschoben werden kann (siehe § 4).

§ 4 Bild-Verbleib nach Kurat

Abgelehnte Bilder werden vom System nach 4 Wochen gelöscht, wenn sie nicht – für die Dauer von längstens 4 Wochen – in ein spezielles Forum eingestellt werden, wo sie diskutiert werden können. Nach 4 Wochen in diesem Forum werden sie ebenfalls gelöscht.