Am Rande interessant: "Dem Betrag von 107,14 € je Lichtbild hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für die unterlassene Urheberbenennung als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens."
Anspruch auf Schadensersatz eines Fotografen wegen unberechtigter Nutzung seiner Lichtbilder durch Geschäftspartner seines Auftraggebers
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/524656ce-6e74-4673-a09d-8713cb1c71f6
Rechtsgrundlagen
§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG
§ 72 Abs. 1 UrhG
§ 102 Satz 2 UrhG
§ 852 BGB
Am Rande interessant: "Dem Betrag von 107,14 € je Lichtbild hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für die unterlassene Urheberbenennung als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens."